ABGB: § 94
Ein Firmenwagen, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird, ist nicht als Sachbezug in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen, wenn er nur für berufliche Fahrten verwendet werden darf. Fahrten vom Wohnort des Unterhaltspflichtigen zu Baustellen als Arbeitsort können im Einzelfall als berufliche und nicht als private Nutzung des Fahrzeugs qualifiziert werden.