In 7 Ob 211/18g legte der OGH das österreichische Bereicherungsrecht dahin aus, dass der Versicherungsnehmer im Fall eines auf unionsrechtlicher Grundlage erfolgten Spätrücktritts von einem Lebensversicherungsvertrag vom Versicherer zwar die Netto-Versicherungsprämien, nicht jedoch die Versicherungssteuer zurückverlangen kann, weil nicht der einziehende Versicherer, sondern der Bund Leistungsempfänger ist. Mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH will der OGH klären lassen, ob diese Rechtslage dem Unionsrecht entspricht.