Die Neufestsetzung der Nutzwerte durch das Gericht gem § 9 Abs 2 WEG nach der Wohnungseigentumsbegründung aufgrund eines Nutzwertgutachtens wird durch § 10 Abs 2 WEG zum Teil zeitlich beschränkt. Während die Neufestsetzung wegen Abweichungen des Gutachtens von zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung unbefristet möglich ist, kann die Neufestsetzung aus dem Grund, dass das Gutachten bei einem Wohnungseigentumsobjekt um mehr als 3 % von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, nur innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Bewilligung der Einverleibung von Wohnungseigentum beantragt werden. Einen Parteiantrag auf Normenkontrolle, mit dem sich eine von einer größeren Abweichung betroffene Wohnungseigentümerin gegen diese Befristung wendete, hat der VfGH (G 330/2018) als unbegründet abgewiesen. Es liege weder ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot noch ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum vor. Gegen die Länge der Frist bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Privilegierung von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze sei gerechtfertigt, weil diese im Gegensatz zu anderen Fehlern zur Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung führen könnten.