Aufgrund des VfGH-Erk G 258-259/2017 = Zak 2018/11, 13 stehen Ehe und eingetragene Partnerschaft seit 1. 1. 2019 hetero- wie homosexuellen Paaren offen. Die Autoren gehen auf Fragen ein, die diese Entwicklung aufgrund des Fehlens gesetzlicher Begleitregelungen aufwirft. Ua vertreten sie die Auffassung, dass eine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft durch Eingehen des anderen Instituts mit derselben Person umgewandelt werden kann, ohne dass eine vorherige Auflösung nötig wäre. Das bestehende Institut erlösche mit der Umwandlung ohne weitere Folgen von selbst. Wenn Rechtsvorschriften an die Dauer der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anknüpfen, sei die Dauer der ersten Partnerschaft anzurechnen, weil es sich bloß um eine Fortsetzung handle. Rechtlich würden zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft nur geringe Unterschiede bestehen. Dass die Ehe zur Treue, die eingetragene Partnerschaft zu einer Vertrauensbeziehung verpflichtet, sei nur ein scheinbarer Unterschied, weil es im Ergebnis dasselbe bedeute. Im Kindschaftsrecht könnten Ungleichbehandlungen im Interesse des Kindeswohls durch analoge Anwendung von Regelungen vermieden werden.