ABGB: § 156 Abs 2, § 158 Abs 1, § 167 Abs 2
NÄG: § 1
Soweit einem Minderjährigen eigene Handlungsfähigkeit zukommt, fehlt dem gesetzlichen Vertreter die Vertretungsmacht. In diesen Bereichen ist er nicht zur Vertretung berechtigt.
ABGB: § 156 Abs 2, § 158 Abs 1, § 167 Abs 2
NÄG: § 1
Soweit einem Minderjährigen eigene Handlungsfähigkeit zukommt, fehlt dem gesetzlichen Vertreter die Vertretungsmacht. In diesen Bereichen ist er nicht zur Vertretung berechtigt.