Nach dem Tod des im Maßnahmenvollzug untergebrachten Betroffenen ist sein Erwachsenenvertreter nach Ansicht des OLG Wien (132 Bs 394/18p) nicht mehr berechtigt, eine Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG einzubringen (hier: zur Frage, ob der Schutzpflicht zur Verhinderung des durch Suizid eingetretenen Todes entsprochen worden ist). Gem § 246 Abs 1 Z 1 ABGB ende die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters mit dem Tod des Vertretenen. Ein Erwachsenenvertreter sei nicht mit dem gesetzlich vertretungsbefugten Patientenanwalt bzw Bewohnervertreter im Bereich des Unterbringungs- oder Heimaufenthaltsrechts vergleichbar, der nach der Rsp trotz des Todes des Patienten oder Bewohners Prüfungsanträge stellen könne (7 Ob 20/15i = Zak 2015/421, 231; 4 Ob 210/09z = Zak 2010/297, 174).