vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vorläufige Bindung beider Parteien an das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/676Zak 2019, 377 Heft 19 v. 5.11.2019

ABGB: § 258 Abs 4, § 1096 Abs 1

Wenn für ein Rechtsgeschäft eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, befindet es sich bis zur Entscheidung in einem Schwebezustand, während dessen beide Parteien daran gebunden sind. Der gesetzliche Vertreter der schutzbedürftigen Partei ist nach Treu und Glauben verpflichtet, eine Entscheidung des Gerichts zu erwirken und dadurch den Schwebezustand zu beenden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte