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Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgrund Schadensminderungsobliegenheit?

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/611Zak 2019, 338 Heft 17 v. 8.10.2019

ABGB: § 1304

Die Schadensminderungsobliegenheit verhält den Geschädigten nicht dazu, auf eigenes Risiko und eigene Kosten einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (hier: VwGH) anzurufen, um den Schaden (hier: durch Beseitigung von Steuerbescheiden) zu beheben.

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