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Abrechnung auf Basis des Grundbuchstandes am Ende der Abrechnungsperiode

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/607Zak 2019, 337 Heft 17 v. 8.10.2019

WEG: § 32 Abs 1, § 34

Mangels eines abweichenden Verteilungsschlüssels hat der Verwalter die Aufteilung in seiner Abrechnung nach den Miteigentumsanteilen vorzunehmen. Maßgeblich ist der Grundbuchstand am Ende der Abrechnungsperiode, auch wenn die Nutzwerte, die den eingetragenen Anteilen zugrunde liegen, unrichtig sind oder bereits eine (noch nicht verbücherte) Neufestsetzung der Nutzwerte erfolgt ist.

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