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Grobes Verschulden der Mieter-GmbH am Mietzinsrückstand?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/605Zak 2019, 336 Heft 17 v. 8.10.2019

MRG: § 33 Abs 2

ABGB: § 1118

Der Mieter kann die Kündigung bzw die Räumungsklage aufgrund eines Mietzinsrückstandes nicht durch Nachzahlung iSd § 33 Abs 2 MRG abwehren, wenn ihn am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft. Einer Mieter-GmbH ist das Verschulden ihres Geschäftsführers zuzurechnen.

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