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Zubehör-Wohnungseigentum - Die Intention des Gesetzgebers der WRN 2015 und die Judikatur des OGH

ThemaDr. Daniel TamerlZak 2019/594Zak 2019, 324 Heft 17 v. 8.10.2019

Mit lauter medialer Begleitmusik ist am 1. 1. 2015 die WRN 2015 (BGBl I 2014/100) in Kraft getreten.11Zum umfassenden literarischen Diskurs zur WRN 2015 siehe insb Stabentheiner, Tausche Kellerabteil gegen Heiztherme - die Wohnrechtsnovelle 2015, ÖJZ 2015, 53; Stabentheiner, Die Wohnrechtsnovelle 2015, wobl 2015, 2; Prader, Rettungsaktion Zubehörwohnungseigentum, immolex 2014, 342; Prader, Wohnrechtsnovelle 2015 - große Auswirkungen mit vielen Fragen, RdW 2015, 8. Im Hinblick auf die Neuregelung des § 5 Abs 3 WEG war es dabei das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die durch die jüngere Judikatur des OGH22Insb 4 Ob 150/11d = immolex 2012/6,18 (Prader) = wobl 2012/136, 421 (Bittner). in der Rechtspraxis hervorgerufene Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum zu beseitigen und mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Klarheit zu schaffen.33ErlRV 352 BlgNR 25. GP 1 (Vorblatt).

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