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Keine Übernahme eines obligatorischen Wegerechts durch den Ersteher

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/583Zak 2019, 319 Heft 16 v. 24.9.2019

ABGB: § 472, § 479, § 863

EO: § 150

Eine einem Servitutsrecht entsprechende Berechtigung kann auch mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden. Da gem § 479 ABGB im Zweifel von der Vereinbarung einer Dienstbarkeit auszugehen ist, trifft die Beweislast jene Partei, die sich auf den rein obligatorischen Charakter beruft.

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