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Rechtsweg für auf Einforstungsrechte gestützte Begehren unzulässig

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/577Zak 2019, 318 Heft 16 v. 24.9.2019

Sbg EinforstungsrechteG: § 47 Abs 2

§ 47 Abs 2 Sbg EinforstungsrechteG ist so zu verstehen, dass jedes auf ein Einforstungsrecht (hier: Weide- und Holzbringungsrecht) gestützte Begehren in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fällt. Auch für ein Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren, das sich gegen Beeinträchtigungen eines Einforstungsrecht wendet (hier: auf Entfernung von Zäunen), ist der Rechtsweg nicht zulässig.

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