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Deliktische Haftung der Eigentümergemeinschaft gegenüber Wohnungseigentümern für Verkehrssicherung

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/574Zak 2019, 317 Heft 16 v. 24.9.2019

WEG: § 18

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1313a, § 1315

Da die Liegenschaftsverwaltung keine ausreichende Sonderbeziehung begründet, haftet die Eigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern lediglich deliktisch für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die sie im Rahmen der Verwaltung treffen (hier: Winterdienst). Für ein Fehlverhalten des als Gehilfen eingesetzten Hausbesorgers muss die Eigentümergemeinschaft daher nicht nach § 1313a ABGB, sondern grundsätzlich nur im Rahmen der Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB einstehen.

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