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Abnahme von Mobiltelefonen als Sicherheitsmaßnahme unzulässig

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/555Zak 2019, 303 Heft 16 v. 24.9.2019

§ 16 Abs 3 GOG erlaubt die Anordnung weitergehender Sicherheitsmaßnahmen in Gerichtsgebäuden aus besonderem Anlass. In dem Entscheidungsbeschwerdeverfahren E 1666/2019 gelangte der VfGH zum Schluss, dass die Anordnung, bestimmten Personen für Tonaufnahmen geeignete Geräte wie Mobiltelefone abzunehmen, nicht auf diese Bestimmung gestützt werden kann, weil kein Zusammenhang mit der Sicherheit des Gerichtsbetriebs besteht. Die Hausordnung eines BG untersagt ua Tonaufnahmen ohne Zustimmung des Gerichtsvorstehers. Mit der Begründung, Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei hätten gegen dieses Verbot verstoßen und heimlich eine Verhandlung aufgenommen, ordnete der Gerichtsvorsteher unter Berufung auf § 16 Abs 3 GOG mit Bescheid an, dass alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter dieser Kanzlei künftig die Sicherheitsschleuse passieren und für Tonaufnahmen geeignete Geräte (einschließlich Mobiltelefone) abgeben müssen. Das BVwG bestätigte diesen Bescheid. Der VfGH hob diese Entscheidung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes durch willkürliche Anwendung des Gesetzes auf. Das inkriminierte Verhalten gefährde nicht die Sicherheit des Gerichtsbetriebs, sondern stelle höchstens eine Störung der Verhandlung dar. Dagegen sei im Rahmen der Sitzungspolizei oder des Disziplinarrechts vorzugehen.

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