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Scheinrechtskraft wegen Verfahrensunfähigkeit - Abänderungsantrag oder Rekurs?

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/544Zak 2019, 299 Heft 15 v. 3.9.2019

AußStrG: § 2 Abs 3, § 73, § 180 Abs 2

ZPO: § 1

Dass ein im Außerstreitverfahren gefasster Beschluss wegen nicht erkannter Verfahrensunfähigkeit in Scheinrechtskraft erwachsen ist, kann grundsätzlich nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sondern nur mit einem Abänderungsantrag geltend gemacht werden.

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