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Bindung des Vorkaufsberechtigten an Fälligkeitstermin und Zahlstelle

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/536Zak 2019, 296 Heft 15 v. 3.9.2019

ABGB: § 904, § 907a, § 1077

Gem § 1077 ABGB ist der Vorkaufsberechtigte grundsätzlich an Nebenbedingungen des Drittvertrags gebunden. Dazu gehören auch der für den Kaufpreis bestimmte Fälligkeitstermin und Zahlungsmodalitäten wie die Zahlstelle (hier: ein bestimmter Notar als Treuhänder).

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