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Verjährung des Rückforderungsanspruchs des Sicherungsgebers erst nach 30 Jahren

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/534Zak 2019, 295 Heft 15 v. 3.9.2019

ABGB: § 880a, § 1346, § 1431, § 1478

Wenn eine Garantie oder Bürgschaft auf erstes Anfordern zu Unrecht abgerufen wurde, kann dem Sicherungsgeber eine Leistungskondiktion analog § 1431 ABGB zustehen. Dieser Bereicherungsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren, auch wenn die Sicherung Leistungen aus Liefer- und Werkverträgen betrifft.

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