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Abruf der Haftrücklassgarantie für andere Aufträge rechtsmissbräuchlich

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/533Zak 2019, 295 Heft 15 v. 3.9.2019

ABGB: § 880a, § 914, § 1295 Abs 2, § 1431

Wenn der Begünstigte die Bankgarantie zwar zu Unrecht, aber nicht rechtsmissbräuchlich abgerufen hat, ist nur der Garantieauftraggeber aktiv legitimiert, die Leistung zurückzuverlangen. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch die Bank setzt eine wirksame Abtretung voraus.

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