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Einwendungen gegen Kostenverzeichnis müssen Kalkulation enthalten

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/521Zak 2019, 283 Heft 15 v. 3.9.2019

In 14 R 16/19d gelangte das OLG Wien zum Schluss, dass Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Gegners iSd § 54 Abs 1a ZPO auch rechnerisch nachvollziehbar gestaltet sein und eine Kalkulation der sich daraus ergebenden oder wegfallenden Beträge enthalten müssen. Andernfalls seien die Einwendungen mangels Erfüllung der Inhaltsanforderungen nicht wirksam (so auch OLG Innsbruck 3 R 145/10p).

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