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Keine Unterbrechung des Kontaktrechtsverfahrens wegen eines Strafverfahrens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/488Zak 2019, 273 Heft 14 v. 21.8.2019

AußStrG: § 25 Abs 2 Z 2

ABGB: § 187

Ein Außerstreitverfahren kann gem § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens unterbrochen werden, wenn ein maßgeblicher Einfluss dessen Ausgangs auf das unterbrochene Verfahren zu erwarten ist. Präjudizialität ist nicht erforderlich. Bei der Entscheidung über die Unterbrechung ist unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Verfahrensverzögerung eine Interessenabwägung vorzunehmen.

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