vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anrechnung der Ausgleichszahlung auf andere Ersatzansprüche (2)

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/483Zak 2019, 263 Heft 14 v. 21.8.2019

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-354/18 , Rusu/SC Blue Air sollen Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 jene Schäden pauschaliert ausgleichen, die durch die Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung bei allen Reisenden in praktisch identischer Weise eintreten. Nicht bezweckt werde damit der Ausgleich eines individuellen Schadens, der sich im Einzelfall aus der spezifischen Situation eines Reisenden ergibt, bspw eines Verdienstentgangs wegen Nichterscheinens am Arbeitsplatz. Dabei handle es sich um weitergehenden Schadenersatz iSd Art 12 Fluggastrechte-VO, der nur auf anderer Anspruchsgrundlage (insb dem nationalen Recht) geltend gemacht werden könne. Die Frage, ob die Ausgleichszahlung auf diesen Ersatzanspruch anzurechnen ist, hänge allein vom nationalen Recht ab, weil die VO die Anrechnung zwar erlaube, dazu aber nicht verpflichte und dafür auch keine Kriterien vorgebe. Weiters hielt der EuGH fest, dass das Flugunternehmen die betroffenen Fluggäste aktiv über ihren Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art 8 Fluggastrechte-VO informieren muss und diese nicht verpflichtet sind, diese Informationen selbst einzuholen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte