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Zach, Der Rücktritt vom Pauschal­reisevertrag, ZVR 2019/106, 227.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/476Zak 2019, 260 Heft 13 v. 6.8.2019

Das neue Pauschalreiserecht sieht in §§ 8 ff PRG ein allgemeines Rücktrittsrecht des Reisenden bis zum Beginn der Pauschalreise mit Entschädigungspflicht und einige kostenlose Rücktrittsrechte (bei Preiserhöhung um mehr als 8 %, erheblichen Leistungsänderungen und höherer Gewalt) vor. Die Autorin geht näher auf diese Rücktrittsrechte ein. Ua weist sie darauf hin, dass das Rücktrittsrecht gem § 10 Abs 2 PRG wegen höherer Gewalt ("unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände"), an die Stelle der Rsp getreten ist, die in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage des Reisevertrags ausging. Die bisher angewendeten Grundsätze könnten nicht 1:1 auf die neue Rechtslage übertragen werden. Insb gebe es Unterschiede bei der Rechtsfolge, weil der Reiseveranstalter den Rücktritt nach dem neuen Recht nicht durch ein gleichwertiges Ersatzangebot verhindern könne, während es beim Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nur zur Vertragsanpassung komme.

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