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Keine irrtumsrechtliche Zurechnung von Boten

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/457Zak 2019, 254 Heft 13 v. 6.8.2019

ABGB: § 875

Nur wer mit der Verhandlungsführung für einen Vertragspartner betraut ist, ist diesem als Verhandlungsgehilfe irrtumsrechtlich zurechenbar. Ein bloßer Bote ist kein Verhandlungsgehilfe, sondern Dritter iSd § 875 ABGB.

OGH 26. 3. 2019, 4 Ob 41/19m

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