vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anwendung des Heimaufenthaltsrechts in Sonderschule

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/454Zak 2019, 253 Heft 13 v. 6.8.2019

HeimAufG: § 2, § 3, § 16

Nach der seit dem 2. ErwSchG geltenden Rechtslage fällt eine Sonderschule (hier: mit Hort) in den Anwendungsbereich des HeimAufG, wenn zumindest drei Schüler psychisch krank oder geistig behindert sind.

Einrichtungsleiter iSd HeimAufG ist im Fall einer Sonderschule der Schulleiter, nicht die Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat im Verfahren nach dem HeimAufG keine eigene Parteistellung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte