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Keine Verwirkung im Aufteilungsrecht

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/453Zak 2019, 253 Heft 13 v. 6.8.2019

EheG: § 81

ABGB: § 1295 Abs 2

Das österreichische Recht kennt keinen allgemeinen Grundsatz der Verwirkung von Ansprüchen durch missbilligtes Verhalten. Es existieren nur bestimmte Verwirkungstatbestände (insb § 94 Abs 2 ABGB und § 74 EheG im Unterhaltsrecht).

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