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Rammelmüller, Zur Unvereinbarkeit und Ausgeschlossenheit eines Gerichtskommissärs, ÖJZ 2019/74, 623.

LiteraturübersichtErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/441Zak 2019, 240 Heft 12 v. 23.7.2019

Nach 2 Ob 138/18k = Zak 2019/200, 114 verstößt ein Gerichtskommissär gegen die Verbotsnorm des § 6a Abs 2 GKG, wenn er den Verlassenschaftskurator vertritt. Dieser Verstoß sei standesrechtlich zu ahnden und führe gem § 20 Abs 1 Z 4 JN iVm § 6 Abs 1 GKG zur Ausgeschlossenheit des Gerichtskommissärs von der Ausübung dieses Amtes, mache die Bevollmächtigung aber nicht unwirksam. Der Autor sieht keinen Ausschließungsgrund verwirklicht. Ausgeschlossenheit trete nur bei Vertretung einer Partei des Verlassenschaftsverfahrens (zB eines Erben) ein. Hier sei der Gerichtskommissär für den Verlassenschaftskurator und damit eigentlich für die Verlassenschaft eingeschritten, die keine Parteistellung habe.

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