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Keine Betriebsunternehmereigenschaft wegen Überlassung von Eisenbahnpersonal

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/435Zak 2019, 238 Heft 12 v. 23.7.2019

EKHG: § 5 Abs 1, § 19 Abs 2

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist nur dann Betriebsunternehmer iSd § 5 Abs 1 EKHG, wenn es selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnimmt. Die Überlassung von Zugführern bzw Bedienungspersonal und eines (hier gar nicht unfallbeteiligten) Triebfahrzeugs begründen keine Betriebsunternehmereigenschaft.

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