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Einstellung der Exekution zur Durchsetzung einer laufenden Rechnungslegungspflicht

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/409Zak 2019, 219 Heft 11 v. 10.7.2019

EO: § 35, § 354, § 359 Abs 2

EGZPO: Art XLII

Für die rechtliche Einordnung einer exekutionsrechtlichen Klage ist nicht die Bezeichnung oder die Formulierung des Klagebegehrens maßgeblich, sondern das gesamte Vorbringen. Der Spruch ist nötigenfalls von Amts wegen richtig zu formulieren (hier: als Impugnationsklage bezeichnete Oppositionsklage).

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