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Dienstgeberhaftungsprivileg gegenüber Angehörigen des Opfers

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/406Zak 2019, 218 Heft 11 v. 10.7.2019

ASVG: § 333

Aufgrund des Dienstgeberhaftungsprivilegs haftet der Dienstgeber oder ein Aufseher im Betrieb für einen Arbeitsunfall nur bei Vorsatz, dh nur dann, wenn er den Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen verursacht hat. Auch eine besonders grobe Fahrlässigkeit genügt nicht.

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