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Neuregelung der Obsorge nur nach gewichtigen Umstandsänderungen

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/386Zak 2019, 212 Heft 11 v. 10.7.2019

ABGB: § 180 Abs 3

Gem § 180 Abs 3 ABGB kann jeder Elternteil die Neuregelung der durch Gerichtsbeschluss oder Vereinbarung endgültig geregelten Obsorge beantragen, wenn sich die Verhältnisse seitdem maßgeblich, dh gewichtig, geändert haben. Die Neuregelung setzt keine Gefährdung des Kindeswohls voraus.

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