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Schutzzweck des Verbots, Sperrlinien zu überfahren

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/366Zak 2019, 198 Heft 10 v. 28.6.2019

ABGB: § 1304, § 1311

StVO: § 9 Abs 1, § 11 Abs 1

Ein starkes Ausschwenken eines Radfahrers innerhalb seines Fahrstreifens (hier: um 1,4 m nach links) ist wie ein Fahrstreifenwechsel zu behandeln. Der Radfahrer hat sich deshalb iSd § 11 Abs 1 StVO zuvor davon zu überzeugen, dass das Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

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