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Maklerprovision - Hemmung der Verjährung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/342Zak 2019, 183 Heft 10 v. 28.6.2019

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Maklerverhältnis ist gem § 11 S 2 MaklerG gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte. Nach Auffassung des OGH (6 Ob 38/19k) greift diese Hemmungsregelung auch dann ein, wenn der Makler zwar vom Abschluss des vermittelten Geschäfts an sich Kenntnis hat, aber dessen wirksames Zustandekommen zwischen den Vertragsparteien strittig und Gegenstand eines Prozesses ist. In diesem Fall ende die Verjährungshemmung erst mit der Kenntnisnahme des Prozessergebnisses. Zumindest gelte dies dann, wenn es aus Sicht des Maklers nicht völlig offensichtlich ist, dass die Wirksamkeit des Geschäfts mutwillig bestritten wird und die Prozessführung für den Bestreitenden deshalb aussichtslos ist.

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