Im ersten Teil des Beitrags kritisiert der Autor, dass durch das ErbRÄG 2015 die Andeutungstheorie in der allgemeinen Regel zur Auslegung letztwilliger Verfügungen verankert worden ist: Gem § 553 ABGB ist der wahre Wille des Verstorbenen nur maßgeblich, wenn er im Wortlaut der Verfügung zumindest angedeutet ist. Die Andeutungstheorie sei nicht zweckmäßig und von der bisherigen Rsp ohnehin nur floskelhaft herangezogen worden, ohne praktische Auswirkungen auf das Auslegungsergebnis. Im zweiten Teil des Beitrags vertritt der Autor die Ansicht, dass die Anfechtung wegen eines Motivirrtums gem § 572 ABGB nicht die Anführung des Motivs in der Verfügung voraussetzt. Die Materialien, in denen die gegenteilige Auffassung vertreten wird (ErlRV 688 BlgNR 25. GP 9), seien für die Auslegung dieser Regelung nicht maßgeblich.