MRG § 30 Abs 2 Z 3
Auch ein einmaliges Fehlverhalten des Mieters kann den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG) erfüllen, wenn es schwerwiegend ist.
Die Kündigung des Mieters wegen unleidlichen Verhaltens nach einem einmaligen Fehlverhalten erscheint bei folgender Sachlage gerechtfertigt (Zurückweisung der Revision): Bei einer Meinungsverschiedenheit mit anderen Hausbewohnern über von seiner Wohnung ausgehende Geruchs- und Lärmbelästigungen wurde der Mieter aggressiv, holte ein Pizzamesser und stürmte damit schreiend auf einen Bewohner zu, der daraufhin panikartig in seine Wohnung flüchtete. Auf das vorangehende oder spätere Verhalten des Mieters kommt es bei diesem schwerwiegenden Vorfall nicht an.