§ 10 ZPO, der den Prozessgegner zur vorläufigen Übernahme von Kuratorkosten verpflichtet, wird auch auf Sachwalterkosten angewendet. In der Rs 36 R 289/17t gelangte das LGZ Wien zum Schluss, dass die Kosten eines als Sachwalter einschreitenden Rechtsanwalts nicht vom Gegner übernommen werden müssen, wenn beim Betroffenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwalts vorliegen. Ansonsten könnte der Sachwalter die Schutzbestimmung des § 276 Abs 2 S 2 ABGB zu Lasten des Betroffenen umgehen. Das LGZ Wien folgte damit der Auffassung des LG Feldkirch in 3 R 186/13w = Zak 2013/650, 356.