Die für Auseinandersetzungsansprüche bedeutsame Frage, ob die Errichtung oder der Erwerb eines Wohnsitzes durch Lebensgefährten zur stillschweigenden Begründung einer GesbR geführt hat, wird in der neueren Judikatur sehr restriktiv beurteilt (zB 1 Ob 181/13v = Zak 2014/131, 72). Der Autor vertritt die Ansicht, dass diese restriktive Tendenz nach der GesbR-Reform beizubehalten ist. Eine Gesellschaftsgründung sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, in denen die Lebensgefährten tatsächlich einen über die Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen. Im Allgemeinen könne ein Ausgleich für Leistungen während der Lebensgemeinschaft nur nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen erfolgen.