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Melcher, (Un-)Wirksamkeit von Kinderehen in Österreich, EF-Z 2018/50, 103.

LiteraturübersichtFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/307Zak 2018, 160 Heft 8 v. 21.5.2018

Nach Ansicht der Autorin können Kinderehen, die nach ausländischem Recht geschlossen worden sind, in Österreich nicht von vornherein als ordre public-widrig qualifiziert werden, auch wenn das Verbot der Kinderehe zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts zählt. Schließlich könnten Minderjährige in Österreich ab dem 16. Geburtstag für ehefähig erklärt werden. Aber auch unterhalb dieser Altersgrenze sei die Frage, ob ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, nicht pauschal, sondern nach den Umständen des Falls zu prüfen, wobei es insb auf Bestand, Dauer und Ausgestaltung der Ehe, den Ehewillen des oder der Minderjährigen sowie die Intensität des Inlandsbezugs ankomme.

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