Zu 8 Ob 110/16h = Zak 2017/426, 251: Der Rückforderungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Unterhaltsleistungen verjährt analog § 1480 ABGB nach drei Jahren. Wurden die Unterhaltsleistungen aufgrund eines rückwirkend aufgehobenen Titels erbracht, läuft die Verjährungsfrist spätestens ab dessen Aufhebung.