JN: § 28 Abs 1
EuKoPfVO: Art 41
Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den OGH nach § 28 Abs 1 JN (Ordination) ist auch in Exekutions- und Provisorialverfahren möglich.
JN: § 28 Abs 1
EuKoPfVO: Art 41
Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den OGH nach § 28 Abs 1 JN (Ordination) ist auch in Exekutions- und Provisorialverfahren möglich.