JN: § 28
EO: § 354
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch den OGH nach § 28 JN (Ordination) ist auch in Exekutionssachen möglich.
JN: § 28
EO: § 354
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch den OGH nach § 28 JN (Ordination) ist auch in Exekutionssachen möglich.