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Beweislast für hypothetische Reserveursache im Anwaltshaftungsprozess

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/296Zak 2018, 157 Heft 8 v. 21.5.2018

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

RAO: § 9 Abs 1

Der Rechtsanwalt, der vom Liegenschaftskäufer mit der Durchsetzung des Kaufs nach Doppelveräußerung beauftragt worden war, stellte unzweckmäßigerweise einen Insolvenzantrag gegen den Verkäufer, der dazu führte, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers aufgrund der insolvenzrechtlichen Grundbuchsperre ausgeschlossen ist und der bereits bezahlte Kaufpreis nur noch mit der Insolvenzquote zurückverlangt werden kann. Im Anwaltshaftungsprozess wendete der Rechtsanwalt ein, dass dieser Schaden auch ohne sein Verhalten entstanden wäre, weil dann andere Gläubiger des Verkäufers den Insolvenzantrag gestellt hätten. Die Beweislast für diese rein hypothetische Reserveursache trifft den Rechtsanwalt. Eine Negativfeststellung zur Frage, ob andere Gläubiger im relevanten Zeitraum einen Insolvenzantrag eingebracht hätten, geht daher zu seinen Lasten.

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