ABGB: § 1295 Abs 1
Kreuzt eine Spielbahn des Golfplatzes einen öffentlichen Wanderweg, kommt der Golfplatzbetreiber seinen Verkehrssicherungspflichten gegenüber Wanderern in ausreichender Weise nach, wenn er am Wanderweg Warntafeln aufstellt und die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Wanderer in die Platzregeln aufnimmt.