WEG: § 16 Abs 2 Z 2, § 28 Abs 1 Z 1
Wenn das begehbare Flachdach als Teil oder Zubehör einem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet ist, stellt das Aufbringen eines Bodenbelags durch den Wohnungseigentümer keine Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG dar, sondern ist durch dessen Nutzungsrecht gedeckt.