GBG: § 122
GOG: § 89a
Auch im Grundbuchverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Ein weiterer Rechtsmittelschriftsatz ist zurückzuweisen.
GBG: § 122
GOG: § 89a
Auch im Grundbuchverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Ein weiterer Rechtsmittelschriftsatz ist zurückzuweisen.