EheG: § 83, § 94 Abs 1
ABGB: § 231
Dass der eine geschiedene Ehegatte die Kreditraten für das gemeinsame Haus von der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bis zur Vermögensaufteilung alleine getragen hat, ist im Aufteilungsverfahren bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn das Haus dem anderen zugewiesen wird. Der Umstand, dass er sich die Wohnversorgung des gemeinsamen Kindes in dem Haus als Naturalleistung auf den von ihm geschuldeten Kindesunterhalt anrechnen hat lassen, schließt dies nicht aus.