AußStrG: § 107 Abs 3
Als Maßnahmen, die das Pflegschaftsgericht gem § 107 Abs 3 AußStrG zur Sicherung des Kindeswohls anordnen kann, kommen nur solche in Betracht, die entweder unter die demonstrative Aufzählung des Gesetzes fallen oder mit den angeführten Maßnahmen ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Qualität nach vergleichbar sind.