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Kein Veröffentlichungs- und Kontaktaufnahmeverbot als Sicherungsmaßnahme des Pflegschaftsgerichts

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/281Zak 2018, 152 Heft 8 v. 21.5.2018

AußStrG: § 107 Abs 3

Als Maßnahmen, die das Pflegschaftsgericht gem § 107 Abs 3 AußStrG zur Sicherung des Kindeswohls anordnen kann, kommen nur solche in Betracht, die entweder unter die demonstrative Aufzählung des Gesetzes fallen oder mit den angeführten Maßnahmen ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Qualität nach vergleichbar sind.

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