ABGB: § 180
AußStrG: § 107 Abs 3
Die Obsorge beider Elternteile ist der Regelfall. Voraussetzung ist ua ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Da es nicht auf die Form, sondern auf die Zweckmäßigkeit ankommt, kann die Kommunikation auch über E-Mail oder SMS erfolgen.