ABGB: § 179 Abs 2, § 180 Abs 3
Ob die hauptsächliche Betreuung des Kindes nach einer wesentlichen Änderung abweichend von der bisherigen Vereinbarung dem anderen obsorgeberechtigten Elternteil zugewiesen wird, hängt vom Kindeswohl ab. Ein relevantes Kriterium ist dabei der Wille des Kindes, wobei die Rsp idR ab dem 12. Lebensjahr von einer Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Obsorge- und Betreuungszuteilung ausgeht.