Das am 1. 7. 2018 in Kraft tretende 2. ErwSchG schließt nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht mit ein. Von vornherein behandelt der Reformgesetzgeber das Verfahren bei den ordentlichen Gerichten anders als das Verfahren bei den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen des Erwachsenenschutzrechts auf das allgemeine Verwaltungsverfahren. Sinngemäß gelten diese Ausführungen auch für das Abgabenverfahren nach der BAO und für das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten.